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Unsere Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen

 

Gewerbegemeinschaft Wusterhausen e. V."

Sitz des Vereins ist Wusterhausen

 

§ 2 Zweck und Zielsetzung

Der Verein strebt die Förderung von Handel, Handwerk und Gewerbe an. Er treibt Werbung für seine Mitglieder und für die Stadt Wusterhausen als Einkaufsplatz und Gewerbestandort.

Hierzu hat er sich folgende Aufgaben gesetzt:

  • Die Durchführung von Maßnahmen zur Belebung, Verbesserung und Erhaltung der gesamtwirtschaftlichen Situation in Wusterhausen.
  • Die Wahrnehmungen berechtigter Interessen ihrer Mitglieder, gegenüber Organisationen, Vereinigungen, Verbänden und Behörden.
  • Beratende Unterstützung der Mitglieder in Problemfällen.
  • Die möglichst enge und intensive Zusammenarbeit mit der Verwaltung des Amtes, der Stadtverordnetenversammlung und anderen Ansprechpartnern gemäß seiner Zielsetzung.
  • Zusammenarbeit mit vergleichbaren Aktionsgemeinschaften oder Gewerbevereinen, soweit es die Zielsetzung des Vereinsfördert.

 

Der Verein dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken. Er verfolgt grundsätzlich keine Ertragsinteressen. Sollten Geschäftsüberschüsse erzielt werden, so sind sie nur im Sinne der selbstgestellten Aufgaben einzusetzen. Eine Verteilung evtl. Gewinne an die Mitglieder ist ausgeschlossen.

 

Der Verein ist weder konfessionell noch parteipolitisch gebunden.

 

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglieder können natürliche Personen, Personengemeinschaften oder juristische Personen werden. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand durch eine schriftliche Mitteilung entscheidet. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Vereinssatzung an. Es wird eine Aufnahmegebühr entrichtet, deren Höhe die Mitgliederversammlung beschließt.

 

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Das Mitglied hat in der Mitgliederversammlung Sitz und Stimme.

Das Mitglied verpflichtet sich, die Ziele des Vereins aktiv zu unterstützen und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes zu akzeptieren. Das Mitglied ist ohne Zustimmung des Vorstandes nicht berechtigt, gegenüber berichterstattenden Medien Aussagen über den Verein zu machen.

 

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Alle Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag. Der Jahresbeitrag ist im 1. Quartal, bei Neueintritt nach Bestätigung der Mitgliedschaft fällig. Die Höhe des Jahresbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen. Zur Finanzierung besonderer vorhaben können spezielle Umlagen erhoben werden. Überschreiten diese einen Betrag von 100,00 DM, so ist die Umlage durch die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder zu beschließen.

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im Verein endet:

  • durch Tod
  • durch Austrittserklärung

 

Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden. Er wird wirksam, wenn die Erklärung mindestens drei Monate vor diesem Zeitpunkt gegenüber dem Vorstand schriftlich erfolgt ist.

  • durch Ausschluß

 

Der Vorstand kann den Ausschluß eines Mitgliedes einstimmig beschließen und aussprechen. Liegt keine Einstimmigkeit vor, entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder, Betrifft der Ausschluß ein Mitglied des Vereinsvorstandes, beschließt eine Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

Ausschlußgründe sind:

 

Zuwiderhandlung gegen die Vereinsinteressen in grober Weise.

Vereinsschädigendes Verhalten, sei es durch Äußerung oder Handlungen.

Nichtentrichtung des Beitrages oder der Umlage trotz Mahnung nach drei Monaten zum Ablauf des Geschäftsjahres.

 

Vor dem Ausschluß muß dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme gegenüber dem Vorstand, beim Ausschluß eines Vorstandsmitgliedes gegenüber der Mitgliederversammlung, gegeben werden. Der Ausschluß wird begründet und durch eingeschriebenen Brief mitgeteilt. Der Vorstand berichtet der nächsten Mitgliederversammlung über Ausschlüsse.

 

§ 7 Organe und Einrichtungen

Organe des Vereins sind Mitgliederversammlung und der Vorstand. Der Vorstand kann weitere Einrichtungen, insbesondere für Werbung, schaffen. Der Vorstand bestimmt die Mitglieder der organisatorischen Einrichtungen, sie müssen die Mitgliedschaft des Vereins besitzen.

 

§ 8 Die Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist in den ersten drei Monaten eines Geschäftsjahres einzuberufen. Die schriftliche Einladung dazu ergeht mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin und enthält Zeit, Ort und Tagesordnung.

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

  • die Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstands
  • Finanzberichtes des Schatzmeisters
  • Rechnungsprüfungsberichtes der Kassenprüfer
  • die Erteilung der Entlastung des Vorstandes
  • die Wahl des Vorstandes die Wahl des Protokollführers
  • die Wahl der Kassenprüfer
  • die Festsetzung des Jahresbeitrages, der Aufnahmegebühr und evtl. Umlagen über 100,00 DM
  • die Beratung und Entscheidung über vorliegende Anträge.

 

§ 9 Die außerordentliche Mitgliederversammlung

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn:

  • ein Drittel der Mitglieder diese unter Angabe der Gründe schriftlich beantragt und der Antrag mindestens 21 Tage vor der Versammlungstermin eingeht
  • der Vorstand dies wegen außergewöhnlicher Ereignisse für erforderlich hält
  • der Vorsitzende und die beiden Stellvertreter während ihrer Wahlzeit ausscheiden.

 

Die Einladung zur außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt wie in Paragraph 8 Satz 2 vorgesehen.

 

§ 10 Einbeziehung der Öffentlichkeit

Der Vorstand entscheidet, welche Angelegenheiten in der Mitgliederversammlungen öffentlich oder nichtöffentlich behandelt werden.

 

§ 11 Beschlußfassung

Beschlüsse sind mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder zu fassen. Über die Art der Abstimmung entscheidet die Mitgliederversammlung. Beschlüsse über eine Satzungsänderung bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder. Geheime Wahl findet auf Antrag statt. Über sie Mitgliederversammlung und die gefaßten Beschlüsse ist eine vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen.

 

§ 12 Der Vorstand

Der Vorstand setzt sich zusammen aus

a.- einem/r Vorsitzenden

b.- einem/r 1 stellvertretenden Vorsitzenden

c.- einem/r 2 stellvertretenden Vorsitzenden

d.- einem/r Geschäftsführer/in

e.- einem/r Schatzmeister/in

f.- einem/r für Öffentlichkeitsarbeit

 

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für eine zweijährige Amtszeit gewählt und verpflichtet. Neuwahlen erfolgen für die Positionen a., c. und e., in geraden Jahren, erstmals 1998, b., d. und f. in ungeraden Jahren, erstmals 1999. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtszeit aus, so ist bei der nächsten Mitgliederversammlung für das ausgeschiedene Mitglied eine Ergänzungswahl vorzunehmen. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich. Der Vorsitzende, einer seiner Stellvertreter oder der Geschäftsführung jeweils gemeinschaftlich mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten den Verein entsprechend den Bestimmungen des § 26 Abs. 2 BGB. Ein Stellvertreter des Vorsitzenden und ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten den Verein nur, wenn der Vorsitzende verhindert ist. Der Vorstand kann sich für die Abwicklung der laufenden Geschäfte des Vereins eine Geschäftsordnung geben.

 

§ 13 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren – zeitlich versetzt um ein Jahr – zwei Kassenprüfer. Diese dürfen dem Vorstand nicht angehören. Die Kassenprüfer nehmen vor Rechnungsabschluß die Prüfung der Kasse einschließlich der Buchhaltung und der Belege vor.

Die Prüfung muß so rechtzeitig erfolgen, daß bei der nächsten ordentlichen Mitgliedersammlung ausführlich Bericht erstattet werden kann. Das Prüfungsergebnis ist dem Vorstand vorab bekanntzugeben. Die Kassenprüfer sind nicht berechtigt, über die Kassenführung die Finanzsituation gegenüber Dritten (u.a. auch den berichtenden Medien) Aussagen zu machen.

 

Die Kassenprüfer sind infolge nicht wiederwählbar.

 

§ 14 Auflösung des Vereins

Die Auflösung kann nur durch eine ausschließlich zu diesem Zweck zusammengetretene Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der Mitglieder beschlossen werden. Bei Beschlußunfähigkeit wird innerhalb von drei Wochen eine weitere Versammlung mit gleicher Tagesordnung einberufen. Nun kann ohne Rücksicht auf die Gesamtzahl der Mitglieder die Auflösung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Das nach Auflösung vorhandene Vereinsvermögen ist für evtl. bestehende Verbindlichkeit heranzuziehen.

Das noch verbleibende Restvermögen wird der Stadt Wusterhausen mit der Zweckbindung, es nur für die Wirtschaftsförderung zu verwenden, zur Verfügung gestellt.

 

§ 15 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt am 01.01. und endet am 31.12.

 

§ 16 Eintragung

Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Neuruppin einzutragen.

 

§ 17 Schlußbestimmungen

Diese Vereinssatzung tritt am Tage der Beschlußfassung in Kraft.

 

Wusterhausen, den 27.01.1997

 

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